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Statuten

Statuten des Verein

Tauschreich

Präambel

Tauschen ist jene Form der Gesellschaft, die es seit jeher ermöglichte, Waren und Dienstleistungen zu erhalten bzw. zu veräußern. Die Freiwilligen-Arbeit, die Nachbarschaftshilfe und das Wirtschaften in Kreisläufen liegt sowohl im ökologischen  als auch ökonomischen Interesse der Öffentlichkeit. Der Tauschkreisverbund will gemeinsam mit den Tauschkreisen – aber auch mit allen gemeinnützigen Vereinen, welche die Vorteile des Tauschens nutzen wollen, eine Gemeinschaft bilden, die es auch Personen, die über wenig oder kein Euroeinkommen verfügen erlaubt, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. In Zusammenarbeit mit der öffentlichen Hand ist ein Pflegemodell (ähnlich dem Japans) mit dem Ziel, die Altenbetreuung auch in Zukunft bewerkstelligen zu können, geplant. Der Tauschkreisverbund versteht sich als überparteiliche Netzwerkorganisation und ist aufgaben- und lösungsorientiert. Subsidiarität ist ein Grundsatz  des Tauschkreisverbundes.

Geschwisterliche Sprachführung ist dem Verein selbstverständlich. Im folgenden Text ist neben der männlichen, immer auch die weibliche Form gemeint.

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines

1.1.      Der Verein führt den Namen Tauschreich –
Verein zur Förderung von Regionalentwicklung, der Nachbarschaftshilfe und des Tauschens auf Zeitbasis.

1.2.     Er hat seinen Sitz in Melk und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

1.3.        Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

 

2. Zweck des Vereines

2.1.        Der Verein bezweckt die Förderung der Allgemeinheit durch die Ausbreitung des Tauschhandels und der Nachbarschaftshilfe. Die Unterstützung der regionalen Wirtschaft und damit die Entlastung der Umwelt durch regionales Handeln (und damit das Schließen von Kreisläufen in der Region) ist ein wichtiges Anliegen.

2.2.        Der Verein unterstützt seine Mitglieder in der Erbringung ökologischer und ökonomischer  Leistungen, um den nachhaltigen Schutz der Umwelt und den sparsamen Umgang mit erneuerbaren und nicht erneuerbaren Ressourcen zu ermöglichen.

2.3.        Der Verein unterstützt seine Mitglieder durch eine einfach zu bedienende Marktplattform, auf der sie Tauschware oder Dienstleistungen der Gemeinschaft anbieten können, durch die Bereitstellung der Software zur Vereinfachung des Tauschwesens und durch die Produktion von Zeitgutscheinen.

2.4.        Die Tätigkeit des Vereins ist ausschließlich auf ideelle Ziele gerichtet. Allenfalls erzielte Erträge dürfen nur zugunsten von Vereinszwecken verwendet werden.

2.5.        Die Tätigkeit ist überparteilich.

 

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

3.1.        Der Vereinszweck soll durch die angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

3.2.        Ideelle Mittel: Zur Erreichung dieser Ziele wird der Verein insbesondere folgende Aktivitäten entfalten:

• Unterstützung der Mitglieder in allen Belangen der Regionalentwicklung, des Tauschens und der Nachbarschaftshilfe.

• Mitarbeit bei der Definition des Tauschwesens und der Nachbarschaftshilfe in anderen Lebens- und Wirtschaftsbereichen

 

a) Öffentlichkeitsarbeit und Interessensvertretung

• Information der Öffentlichkeit über Ziele und Tätigkeiten des Vereins

• Interessensvertretung für das Tauschwesen und für seine Mitglieder in der Öffentlichkeit

• Förderung von und Zusammenarbeit mit Vereinen, die dem Vereinszweck           nahestehen und dienen

• Förderung von und Zusammenarbeit mit anderen Zusammenschlüssen von       Tauschkreisen, Regionalwährungen, Vereinen und Unternehmungen bzw.    Organisationen zur Verbreitung der Vereinsidee

• Herausgabe von Druckschriften, Bild- und Tonträgern zur Verbreitung der            Vereinsideen

• Information und Aufklärung der Öffentlichkeit zu den Themen Geld- und Tauschwesen, Nachbarschaftshilfe, Regionalwirtschaft und aktivem     Umweltschutz

 

b) Beratung, Produktion und Richtlinien

• Festlegung von Mindeststandards, sowie Weiterentwicklung und Schaffung neuer Möglichkeiten in folgenden Bereichen: Unterstützung von Interessierten zum Einstieg ins Tauschen mit Zeit; Aus-, Weiterbildung und Beratung der Mitglieder; Vorträge und Versammlungen, Diskussionsabende und sonstige Veranstaltungen, um den Mitgliedern die Inhalte und Grundlagen der regionalen Wirtschaft sowie des Tauschens und der Nachbarschaftshilfe nahe zu bringen; Förderung des Erfahrungsaustausches der Mitglieder; Betreuung der Mitglieder bei der Umsetzung in ihrem Tauschkreis oder Verein.

• Organisation auch von über diese Mindeststandards hinausgehenden      Beratungsmaßnahmen;

• Beschaffung und Bereitstellung geeigneter, dem Vereinszweck entsprechender             Lektüre und Einrichtung einer Fachbibliothek;

• Herausgabe von vereinsinternen Mitteilungen

 

c) Vermarktung und Vertrieb

• Schaffung von flächendeckenden Möglichkeiten, welche Tauschen und regionales     Handeln durch Tauschen mit Zeit für die Bevölkerung ermöglichen

• Hilfestellung für Mitglieder beim Tauschen (Regionalgruppen und Vereine)

• Werbung und gezieltes Marketing für „Tauschen, Nachbarschaftshilfe und          Regionalwährung“  (Regionalentwicklung)

• Schaffung von Marken und Haltung von Markenrechten

• Abschluss von Vereinbarungen mit Vertragspartnern über die Gestaltung ihrer    Liefer- und Dienstleistungen im Rahmen der Tauschaktivitäten mit den     Mitgliedern

• Bekämpfung aller Formen des unlauteren Wettbewerbs, gegebenenfalls im         Zusammenwirken mit den zuständigen Organen der Rechtspflege und Aufklärung        und Belehrung zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs.

 

d) Qualitätsmanagement

• Erstellen von Qualitätsstandards

• Ausstellung von Qualitätszertifikate für Mitglieder und Kooperationspartner

• Ergreifen von Maßnahmen zur Umsetzung der Standards

 

e) Forschung, Innovation und Wissensmanagement

• Mitarbeit und Abwicklung von Forschungsaufträgen;

• Förderung, Entwicklung und Herstellung neuer innovativer Projekte, die sich mit       Problemlösungen beschäftigen, die dem Vereinszweck entsprechen;

 

3.3.        Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

• Eigenleistungen der Mitglieder

• Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

• Spenden, Subventionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;

• Erträge aus Haltung und Verwertung von Rechten an Marken und Zeichen

• Erträge aus Kooperationsverträgen und Zusammenarbeitsvereinbarungen

• Erträge aus Veranstaltungen und Publikationen

• Erträge aus der Bereitstellung von Werbemitteln

 

Zur Verwirklichung der Ziele kann der Verein darüber hinaus alle dienlichen Hilfsbetriebe betreiben, sich an juristischen Personen beteiligen, Gesellschaften und Unternehmen aller Art führen oder sich beteiligen, wenn diese vorwiegend der Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins und nicht überwiegend der Erzielung von Erträgnissen dienen.

Bei allen diesen Mitteln muss darauf Bedacht genommen werden, dass die gesamte Tätigkeit ausschließlich auf die Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes eingestellt ist und nur jene Tätigkeiten ausgeübt werden, ohne die die genannten Zwecke nicht erreichbar wären. Die Tätigkeit darf zu abgabenpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist. Überschüsse aus all diesen angeführten Tätigkeiten müssen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins dienen. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Gleiches gilt bei Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

4. Arten der Mitgliedschaft

4.1.        Die Mitglieder des Vereines Tauschreich sind:

• Ordentliche Mitglieder

• Außerordentliche Mitglieder

• Fördernde Mitglieder

• Ehrenmitglieder

 

4.2.        Ordentliche Mitglieder sind Tauschkreise bzw. Vereine, welche dem Tauschkreisverbund beigetreten sind. Sie werden vertreten durch die Delegierten.
Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.

4.3.        Außerordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die dem Tauschkreisverbund direkt beigetreten sind.

4.4.        Fördernde Mitglieder sind solche, die den Tauschkreisverbund in der Vereinstätigkeit vor allem durch besondere Sachkenntnisse und die Zahlung eines Förderungsbeitrages unterstützen.

4.5.        Ehrenmitglieder sind solche, die wegen besonderer Verdienste im Verein von der Delegiertenversammlung dazu ernannt werden.

 

5. Erwerb der Mitgliedschaft

5.1.        Ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft entsteht durch Beitrittserklärung
und Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.

5.2.        Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

5.3.        Die Mitgliedschaft von fördernden Mitgliedern entsteht bei erstmaliger Einzahlung des Förderbeitrages.

 

6. Beendigung der Mitgliedschaft

6.1.        Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

6.2.        Der Austritt erfolgt unter Einhaltung einer sechs monatigen Kündigungsfrist zum 31. Dezember jeden Jahres mittels eingeschriebenen Briefes. Für das begonnene Jahr ist der Mitgliedsbeitrag für dieses Kalenderjahr zu entrichten.

6.3.        Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann wegen grober Verletzung der Mitgliedspflicht und vereinsschädigendem Verhalten beschlossen werden. Er kann auch erfolgen, wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme in den Verein nicht vorhanden waren. Ein Ausschluss hat zu erfolgen, wenn die in der Satzung festgelegten Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (insbesondere keine Akzeptanz der Zeitgutscheine des Tauschkreisverbundes bzw. die Einhaltung der Richtlinien) nicht mehr gegeben sind. Der Ausschluss kann auch ohne Angabe von Gründen erfolgen. Der Ausschluss erfolgt durch einen eingeschrieben Brief. Jedes ordentliche Mitglied kann gegen den über ihn verhängten Ausschluss beim Schiedsgericht Einspruch erheben. Dieser Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. Bis zur Endscheidung des Schiedsgerichtes ruhen die Mitgliederrechte.

6.4.        Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den oben genannten Gründen auf Antrag des Vorstandes von der Delegiertenversammlung beschlossen werden.

 

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1.        Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, die angebotenen Dienstleistungen des Vereins in folgenden Bereichen in Anspruch zu nehmen:

• Führung des Vereinszeichens

• Öffentlichkeitsarbeit

• Interessensvertretung

• Beratung

• Marktplatz

• Zeitgutschein und Richtlinien

• Forschung und Innovation

 

Jedes ordentliche Mitglied hat Wahlrecht für die Wahl von Delegierten in die Delegiertenversammlung.

Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, die vom Verein herausgegebenen „Regeln für den Marktplatz, des Tauschens, der Nachbarschaftshilfe, der Ausgabe und Rücknahme von Zeitgutscheinen und der gemeinsamen Buchungssoftware Cyclos“ in ihrer jeweils gültigen Fassung einzuhalten und vom Verein beauftragten Organen Einblick in den Tauschkreis oder Verein zu gewähren.

7.3.      Alle Mitglieder verpflichten sich, die Ziele, Aufgaben und Zweck des Vereines bestmöglich zu fördern und zu verwirklichen und sich an die Beschlüsse und Satzungen des Tauschreiches zu halten.
Weiters verpflichtet sich jedes Mitglied den Verein aus sämtlichen zivilrechtlichen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.

7.4.        Die ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

7.5.        Im Falle der freiwilligen oder zwangsweisen Auflösung des Vereins haftet neben dem Vorstand solidarisch jedes ordentliche Mitglied für aushaftende Verbindlichkeiten des Vereins  bis zur Höhe von EUR 200.-. Dieser Haftungsbeitrag wird nach dem österreichischen Verbraucherpreisindex bzw. einem an seine Stelle tretenden Index wertgesichert.

7.6.        Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder haben das Recht an der Delegiertenversammlung ohne Stimmrecht teilzunehmen.

 

8. Die Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

8.1.        Delegiertenversammlung

8.2.        Vorstand

8.3.        Rechnungsprüfer

8.4.        Schiedsgericht

 

9. Delegiertenversammlung

9.1.        Die Delegiertenversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes.

9.2.        Die Delegierten des Tauschreichs werden direkt von den Mitgliedern der ordentlichen Mitglieder . (Tauschkreise und Vereine) gewählt Wahlkreise sind die einzelnen Tauschkreise bzw. Vereine.

9.3.        Die Funktionsperiode der Delegierten beträgt vier Jahre.

9.4.        Jedem Tauschkreis bzw. Verein steht je angefangenen 50 ordentlichen Mitgliedern ein Delegierter zu, jedoch mindestens zwei Delegierte pro Verein.

9.5.        Die ordentliche Delegiertenversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten fünf Monate des Kalenderjahres statt.

9.6.        Die Einladung zur Delegiertenversammlung erfolgt schriftlich an die nominierten Delegierten. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post und dem Tag der Delegiertenversammlung muss ein Zwischenraum von mindestens vier Wochen liegen.

9.7.        Gleichzeitig mit der Einladung zur Delegiertenversammlung hat der Vorstand die Tagesordnung bekannt zu geben.

9.8.        Eine außerordentliche Delegiertenversammlung hat auf

• Beschluss des Vorstandes

• Beschluss der ordentlichen Delegiertenversammlung

• Antrag von 10 % der Delegierten

• Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. Der Antrag der Delegierten bzw. das Verlangen der Rechnungsprüfer sind an den Obmann zu richten.

9.9.        Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung – können nur zu Themen, die auf der Tagesordnung stehen, gefasst werden.

9.10.     Tagesordnungspunkte der Delegiertenversammlung sind mind. sechs Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich (e-mail, Fax, Brief) zu beantragen

9.11.     Jeder Delegierte zur Delegiertenversammlung hat eine Stimme.

9.12.     Die Delegierten haben ihr Amt persönlich auszuüben. Eine Vertretung ist mit Bevollmächtigung durch den für die Wahl zuständigen Tauschkreis bzw. Verein möglich.

9.13.     Die Beschlussfähigkeit der Delegiertenversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder gegeben. Ist zum festgesetzten Zeitpunkt ihres Beginns die Delegiertenversammlung nicht beschlussfähig, so wird sie auf eine halbe Stunde vertagt. Danach ist sie ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

9.14.     Die Beschlussfassungen in der Delegiertenversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Die folgenden Beschlüsse bedürfen mindestens einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen:

• Änderung der Vereinsstatuten

• Aufgaben von Rechten an bestehenden Marken und Zeichen

• Auflösung des Vereins

9.15.     Den Vorsitz in der Delegiertenversammlung führt der Obmann, bei Verhinderung dessen Stellvertreter, bei dessen Verhinderung ein jeweils für die einzelne Sitzung von der Delegiertenversammlung zu wählender Vorsitzender. Der Vorsitzende entscheidet über die Teilnahme von Personen an der Delegiertenversammlung, die der Delegiertenversammlung nach diesen Statuten nicht angehören.

9.16.     Bei der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen. Aus diesem müssen insbesondere die Gegenstände der Versammlung, die Anzahl der anwesenden Delegierten, die gefassten Beschlüsse und deren statutengemäße Gültigkeit zu ersehen sein. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

 

10. Aufgaben der Delegiertenversammlung

10.1.     Wahl des gesamten Vorstandes

10.2.     Wahl des Obmanns

10.3.     Wahl der Rechnungsprüfer.

10.4.     Ein Wahlvorschlag für Vorstandsmitglieder hat mindestens 3 Personen (zwei Frauen und ein Mann oder zwei Männer und eine Frau) zu enthalten.

10.5.     Liegt zu den einzelnen Wahlgängen mehr als ein kompletter Wahlvorschlag vor, ist eine schriftliche Abstimmung verpflichtend.

10.6.     Stehen mehr als zwei Wahlvorschläge zur Wahl und erreicht keiner der Wahlvorschläge im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der Stimmen, so ist über die beiden Wahlvorschläge die am meisten Stimmen erhalten haben, ein zweites Mal in einer Stichwahl abzustimmen.

10.7.     Aufgabe von Rechten an Marken und Zeichen

10.8.     Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Vorstandes.

10.9.     Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes der Rechnungsprüfer

10.10.  Entlastung des Vorstands

10.11.  Festsetzung der Entschädigung des Vorstandes

10.12.  Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder

10.13.  Festlegung der Anzahl der Vorstandsmitglieder

10.14.  Beratung und Beschlussfassung zu Punkten der Tagesordnung

Beschluss der Regeln für:
den Marktplatz, des Tauschens, der Nachbarschaftshilfe, der Ausgabe und Rücknahme von Zeitgutscheinen und der gemeinsamen Buchungssoftware „Cyclos“

10.15. Abberufung des Vorstandes bzw. seiner einzelnen Mitglieder

10.16. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

10.17. Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des   Vereins

 

11. Der Vorstand

11.1.     Der Vorstand besteht mindestens aus drei Personen – Obmann, Kassier und Schriftführer (zwei Frauen und ein Mann oder zwei Männer und eine Frau)

11.2.   Der Obmann wird von der Delegiertenversammlung gewählt.
11.3.   Der Vorstand wählt aus seiner Mitte, den Kassier, den Schriftführer und             eventuell die jeweiligen Stellvertreter.

11.4.     Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds das Recht, an dessen Stelle, bis die Delegiertenversammlung einen Nachfolger gewählt hat, ein anderes Mitglied (aus der Delegiertenversammlung) zu kooptieren.

11.5      Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre.

11.5.     Die Wiederwahl ist möglich.

11.6.     Der Vorstand wird vom Obmann oder dessen Stellvertreter schriftlich oder per e-mail mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

11.7.     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

11.8.     Die Beschlüsse des Vorstands sind nach Möglichkeit im Konsens zu treffen. Ist dieser nicht erreichbar (2-3 Versuche) sind Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

11.9.     Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter.

11.10.  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Obmann, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes, an die Delegiertenversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Bestätigung eines neuen Vorstandes, bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

11.11.  Der Vorstand hat einen Wahlvorschlag bei der Delegiertenversammlung einzubringen.

 

 

12. Aufgaben des Vorstandes

12.1.     Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

12.2.     Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

12.3.     In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgenden Angelegenheiten:

• Verwaltung des Vereinsvermögens
• Erstellung des Jahresvoranschlags
• Vorbereitung der Delegiertenversammlung
• Beauftragung der Tauschkreise bzw. Vereine mit der Abhaltung der Wahl                   der Delegierten
• Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Delegiertenversammlung
• Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern

• Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Vereins.

• Weiterentwicklung der Regeln für den Marktplatz, des Tauschens, der Nachbarschaftshilfe, der Ausgabe und Rücknahme von Zeitgutscheinen und der gemeinsamen Buchungssoftware Cyclos“ zur Vorlage an die Delegiertenversammlung

12.4.     Der Vorstand entscheidet nach Möglichkeit im Konsens. Ist dieser nicht zu erreichen dann mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns.

12.5.     Der Vorstand kann sich zur Unterstützung seiner Obliegenheiten einer Geschäftsführung bedienen.

12.6.     Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Tätigkeit Expertenausschüsse einrichten. Die Leitung der Arbeitsgruppen hat ein Vorstandsmitglied inne. In der Zusammensetzung bestehen keine weiteren Vorschriften.

12.7.     Der Vorstand berichtet zu Punkt 12.5. in der Delegiertenversammlung.

 

 

13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

13.1.     Der Obmann vertritt den Verein nach außen.

13.2.     Der Obmann bzw. dessen Stellvertreter führen die laufenden Geschäfte im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes und der Delegiertenversammlung des Vereins.

13.3.     Eine Ressortverteilung ist zulässig und bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.

13.4.     Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann bzw. dessen Stellvertreter berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines anderen Vereinsorganes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der ehestmöglichen nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

13.5.     Der Obmann bzw. dessen Stellvertreter führt den Vorsitz in der Delegiertenversammlung und im Vorstand.

13.6.     Der Schriftführer ist für eine ordnungsgemäße Protokollführung der Delegiertenversammlung und des Vorstands verantwortlich.

13.7.     Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Finanzgebarung (auch Stunden) des Vereins verantwortlich.

13.8.     Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung der anderen Vorstandsmitglieder.

 

16. Tauschkreise und Vereine

16.1.     Tauschkreise und Vereine im Sinne dieser Statuten  sind Vereine, Tauschkreise und / oder Zusammenschlüsse von Vereinen, die eine wechselseitige schriftliche Kooperations- bzw. Leistungsvereinbarung mit dem Tauschreich abgeschlossen haben und ordentliches Mitglied sind.

16.2.   Jeder Tauschkreis bzw. Verein legt die seinem Vereinszweck dienlichen Statuten       selbst fest. Diese dürfen aber nicht im Gegensatz zu den Statuten und dem   Vereinszweck des „Tauschreich“ sein.

16.2.     Die Tauschkreise und Vereine dienen der regionalen Organisation der Tauschenden, der Mitgliederbetreuung, und der besonderen Eigenschaften laut Vereinszweck der jeweiligen Tauschkreise bzw. Vereine.

 

17. Aufgaben der Tauschkreise und Vereine
Die Aufgaben der Tauschkreise und Vereine werden in schriftlichen Kooperationsvereinbarungen festgelegt und umfassen im wesentlichem:

17.1.     Mitgliederbetreuung und Beratung

17.2.     Einrichtung und/ oder Unterstützung von Arbeitsgruppen

17.3.     Organisation von regionalen Tauschkreistreffen

17.4.     Interessensvertretung und Öffentlichkeitsarbeit in ihrem jeweiligen Bereich

17.5.     Organisation von Wahlen zur Delegiertenversammlung

17.6.     Einhebung der Mitgliedsbeiträge

17.7.     Betreuung von Lizenzpartnern im Auftrag des „Tauschreich“

 

18. Aufsichtsorgane

18.1.     Von der Delegiertenversammlung werden 2 Rechnungsprüfer auf Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl für eine zweite Amtsperiode ist möglich.

18.2.     Die Rechnungsprüfer sind das Aufsichtsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der Delegiertenversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

18.3.     Den Rechnungsprüfern obliegt:

• die laufende Geschäftskontrolle,

• die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins

• die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung

• die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vereinsführung

• die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben der Delegiertenversammlung.

18.4.     Die Rechnungsprüfer erstellen einen Bericht und berichten an den Vorstand und die Delegiertenversammlung.

18.5.     Die Rechnungsprüfer stellen den Antrag an die Delegiertenversammlung zur Entlastung des Vorstandes.

18.6.     Den Rechnungsprüfern ist jederzeit Auskunft und Einschau zu gewähren, in sämtliche für die Prüfung der Gebarung und Tätigkeiten der vereinsrelevanten Unterlagen und Aktivitäten.

 

19. Das Schiedsgericht

19.1.   In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das             Schiedsgericht.

19.2.   Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen nach Kenntnisnahme des Streitfalles dem Vorstand eine Person als Schiedsrichter namhaft macht. Diese beiden einigen sich auf einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Kann eine solche Einigung innerhalb von weiteren vierzehn Tagen nicht herbeigeführt werden, so bestimmt der Vorstand den Vorsitzenden. Ist einer der Streitteile mit der Benennung seines Schiedsrichters säumig, so übernimmt das Ernennungsrecht der jeweilige „Tauschreich“-Obmann. Sofern Entscheidungen und Verfügungen des Vorstandes strittig sind, kommt der Schiedsgerichtsbarkeit keine aufschiebende Wirkung zu.

19.3.   Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder nach allfälliger geheimer Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Im Laufe des Verfahrens vor dem Schiedsgericht ist den Streitparteien Gehör zu gewähren. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht hat nach 6 Monaten beendet zu sein.

19.4.   Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

 

20. Auflösung des Vereines

20.1.     Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Delegiertenversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen, zählen weder als „ja“ noch als „nein“ bei der Auszählung.

20.2.     Die Delegiertenversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdecken der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

20.3.     Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Dazu sind Institutionen zu überlegen, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen und dem Zweck des Vereins entsprechen.

20.4.     Der letzte Vorstand (das letzte Leitungsorgan) hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen.

20.5.        Der letzte Vorstand (das letzte Leitungsorgan) hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach der Beschlussfassung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren